Erbrechtsfeform 2010
Reform des Erbrechts zum 01.01.2010
Zum 01.01.2010 das neue Erbrecht in Deutschland in Kraft getreten. Von einer großen Reform kann keine Rede mehr sein - leider -, es handelt sich mal wieder um einen Kompromiss. Der große Wurf blieb aus. Die Neuregelung betrifft erster Linie das Pflichtteilsrecht. Auch wurde das Verjährungsrecht neu geregelt. Die Neuregelungen im Überblick:
Modernisierung der Entziehungsgründe
Zunächst finden die Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner gleichermaßen Anwendung. Nach neuem Recht ist eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich, wenn der Berechtigte gegenüber dem Erblasser nahe Personen wie z.B. Lebenspartner, Ehegatte oder Kind nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber eine andere Straftat begeht.
Erweiterung der Stundungsgründe
Für den Erben ist es nunmehr untererleichterten Voraussetzungen möglich, die Auszahlung des Pflichtteils hinauszuzögern. Unter Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten kann eine Zerschlagung von erebten Vermögenswerten verhindert werden. Die Neuregelung ist insbesondere für den Fall gedacht, dass für den Fall, dass das Vermögen des Erblassers im wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem gewerblichen Unternehmen besteht, welches der Familie des Erben die wesentliche Lebensgrundlage bildet, kein" Notverkauf" stattfinden muss, wenn die Hausbank für die Auszahlung der PT-Berechtigten keinen Kredit genehmigt, was in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr ist.
Abschmelzungsmodell beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkt der Erblasser Teile seines Vermögens an Dritte, können die Pflichtteilsberechtigte so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beschenkten geltend machen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Dies gilt nicht für Schenkungen unter Ehegatten. Die Beschenkten sahen sich für einen Zeitraum von 10 Jahren Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt. Nach neuem Recht wird die Schenkung im ersten Jahr voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird die Schenkung jedoch nur noch zu 90%, im dritten Jahr nur noch zu 80% usw. berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, können die Pflichtteilsberechtigten keine Ansprüche mehr geltend machen.
Pflegeleistungen eines Angehörigen gegenüber dem Erblasser
Pflegt die Tochter oder der Sohn den Erblasser bis zu dessen Tode, werden die Pflegeleistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt, unabhängig davon, ob für das Erbringen der Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Die Pflegeperson hat einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Überarbeitung des Verjährungsrechts
Bisher unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche einer Sonderverjährung von 30 Jahren, es sei denn, das Gesetz machte Ausnahmen. Seit dem 1.1.2010 wird auch die Regelverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche angewendet (Dreijahresfrist). Unter Umständen gilt jedoch eine längere Frist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.
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