Kontrollbetreuung bei Verdacht
Kontrollbetreuung aufgrund eines
geäußerten Verdachts
Besteht
eine sogenannte „Vorsorgevollmacht“ und hat der Betreute Zweifel, dass sein
Betreuer unberechtigt Geldbeträge entnimmt, kann eine Kontrollbetreuung
angeordnet werden.
Eine
solche „Kontrollbetreuung“ darf jedoch wie jede andere Betreuung (§ 1896 Abs. 2
Satz 1 BGB) nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist.
Nach
ständiger Rechtsprechung des BGH müssen gewichtige Umstände hinzutreten, welche
die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist u.a.
der konkrete untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf
nicht Genüge getan wird (vgl. BGH MDR 2014, 1148 = FamRZ 2014, 1693).
Bestehen
also von Seiten des Betreuten gegen den Vollmachtsinhaber Bedenken hinsichtlich
dessen Redlichkeit oder Tauglichkeit, kann die vorgenannte Kontrollbetreuung
eingerichtet werden. Erhebt also der Betreute den konkreten Verdacht, der oder
die Bevollmächtigte habe „den Betreuten hintergangen“, liegt ein wesentliches
Kriterium der Erforderlichkeit der Einrichtung der Kontrollbetreuung vor.
BGH,
Beschluss vom 09.09.2015, XII ZB 125/15, MDR 2016, 31.
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