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Verfahrenspfleger und Betreuung
Der 12. Senat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung (mal wieder) zur Frage der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen vor Anordnung der (Total-) Betreuung erweitert.
In seinem Beschluss vom 07.08.2013 besteht der BGH unter Rückgriff auf § 276 Abs.1 S.2 Nr. 2 FamFG auf die Bestellung eines Pflegers, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an BGH FamRZ 2011, 1966 und FamRZ 2010, 1648). Das gilt nach Auffassung des obersten Zivilgerichts auch in dem Fall, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.
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