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UVG - Unterhaltsvorschuss
Unterhalt für Alleinerziehende – Lösung: Unterhaltsvorschuss Nach
der Trennung der Eltern stellt sich die Frage, wer zur Zahlung von
Unterhalt verpflichtet ist. Derjenige, der die Kinder hat, hat
Naturalunterhalt, der andere Elternteil hat Unterhalt in Geldesform zu
leisten. Verzögert sich die Zahlung von Unterhalt oder aber weigert
sich der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt zu leisten, besteht die
Möglichkeit, den sog. „Unterhaltsvorschuss“ in Anspruch zu nehmen.
Zuständig für diese Unterhaltsersatzleistung ist das zuständige Jugendamt. Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres wird
Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt gezahlt. Die Zahlung erfolgt
monatsweise, maximal für einen Zeitraum von sechs Jahren. Der
Unterhaltsvorschuss orientiert sich am Mindestunterhalt nach § 1612 a
BGB. Berechnung Unterhaltsvorschuss: Regelbetrag nach dem Alter des Kindes abzüglich 100 % Kindergeld = Monatlicher Leistungsbetrag Wie der Name des Gesetzes bereits aussagt, handelt es sich um einen
„Vorschuss“. Das heißt, das Jugendamt wird sich die gezahlten Gelder bei
dem anderen (zahlungspflichtigen) Elternteil „zurückholen“. Es unbedingt erforderlich, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Leider kommt es häufig vor, dass die meisten Bürger des Landes nicht wissen, dass es einen solchen Anspruch gibt. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. (hier unsere E-Mail-Adresse: office [at] kanzlei – riefer [.] de)
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Rechtsanwalt Michael K. Riefer • Brettener Straße 2 • D-75438 Knittlingen Telefon: 0 70 43 / 955 69 63 • Telefax: 0 70 43 / 955 69 65 • E-Mail buero@kanzlei-riefer.de |