Arbeitsschutz: Mitbestimmung!
Betriebsrat hat bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes mitzubestimmen
Sollen Aufgaben der Arbeitschutzes an ausgewählte Mitarbeiter übertragen werden, ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Rechtsgrundlage: § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit seine eigene restriktive Linie in diesem Bereich.
Wohl aber dürfte der Wortlaut der Norm und die Intention des Gesetzgebers auf das (gesetzliche) Unfallversicherungsrecht abzielen, so dass hier u.U. eine sehr weite Auslegung des Gesetzes statt findet.
BAG, Beschluss vom 18.03.2014, - 1 ABR 73/12 -, PM Nr. 11/ 14 vom 18.03.2014, im Netz abrufbar unter:
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