Erben und Sozialhilfe
Ausschlagung der
Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger
Schlägt ein Sozialhilfeempfänger eine
werthaltige Erbschaft aus, dann verstößt dieser Verzicht auf das bereits vorhandene
Vermögen gegen das Nachrangprinzip des Sozialhilferechts und ist als sittenwidrig im Sinne von
§ 138 BGB anzusehen, es sei denn, überwiegende Interessen des Erben
rechtfertigen die Ausschlagung. Dies gilt nur dann, wenn eine bereits
bestehende Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht.[OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2009,
Aktenzeichen: 15 Wx 85 / 09 - abgedruckt: ZEV 2009, 471]Diese Entscheidung steht nach Ansicht des
OLG Hamm nicht im Gegensatz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.
Juni 2009 - IX ZB 196 / 08 - . Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass
eine insolvenzrechtliche Pflicht eine Schuldners zur Geltendmachung
eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs infolge seiner
höchstpersönlichen Natur nicht besteht.In diesem Kontext sieht das OLG Hamm dem Gesichtspunkt der
höchstpersönlichen Natur für unbeachtlich und löst den Fall über die
allgemeine Vorschrift des § 138 BGB. Anmerkung: Nach derzeitigem Stand ergibt sich folgendes
Bild im Zusammenhang mit Empfängern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
sowie Sozialhilfe:
- Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils: keine
Konsequenzen.-
Ausschlagung der Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger: sittenwidrig. Stand: 21. März 2010
|